Satzung

 
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Gründungstag
 
1.

Die Eis- und Rollsport treibenden Vereine im Freistaat Thüringen schließen sich im Thüringer Eis- und Rollsportverband e.V. zusammen.
 
2.

Der Verband führt den Namen Thüringer Eis- und Rollsportverband e.V., im folgenden TERV genannt und hat seinen Sitz in Erfurt.
 
3.

Der TERV wurde am 27.03.1990 als Thüringer Landesverband Eissport e.V. in Erfurt gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt eingetragen unter VR-Nr. 160219.
 
4.

Der TERV ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. (LSB), den deutschen Eissportverbänden wie DESG, DEU, DEB, DESV und DCV sowie dem deutschen Rollsport- und Inlineverband (DRIV).
 
 
§ 2 Zweck
 
1.

Der TERV bekennt sich zu den humanitären Zielen und Tätigkeitsgrundsätzen des DOSB e.V. Seine Tätigkeit vollzieht sich auf der Grundlage der Satzungen der Deutschen Eissport-Fachverbände und des deutschen Rollsport- und Inlineverbandes, in denen er Mitglied ist.
 
2.

Die Tätigkeit des TERV dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung aller Arten der eis- und rollsportlichen Betätigung im Freistaat Thüringen. Er ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
3.

Der TERV ist selbstlos tätig und hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TERV, ausgenommen zweckgebundene Zuwendungen, soweit sie selbst ebenfalls steuerbegünstige Körperschaften im Sinne der Abgabenordnung sind.
 
4.

Aufgabe des TERV ist die Förderung des Eis- und Rollsports, sowohl im Breiten- als auch im Leistungssport.

 

5.

Der TERV tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmunen an.

 

6.

Der TERV verurteilt jegliche Form von Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Art und Ausprägung.

 

7.

Der TERV organisiert in Zusammenarbeit mit seinen Vereinen ein Wettkampfsystem in den Disziplinen des Eis- und Rollsports unter Beachtung der nationalen und internationalen Regelungen der jeweiligen Fachverbände und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Der TERV ist berechtigt, die Ausrichtung Dritten zu überlassen und hierzu Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

 
8.

Der TERV organisiert und sichert die Aus- und Weiterbildung der Übungsleiter, Kampf-, Preis- und Schiedsrichter.
 
9.

Der TERV sichert eine informative Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet eng mit den entsprechenden Medien zusammen.
 
10.

Der TERV setzt sich für die ständige Verbesserung der materiell-technischen und finanziellen Bedingungen, die gleichberechtigte unentgeltliche Nutzung von Sportstätten und eine sportmedizinische Betreuung ein.
 
 
§ 3 Neutralität
 
Der TERV ist politisch und konfessionell neutral. Er tritt allen extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
Mitglieder des TERV können nur Vereine werden, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
 
 
§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
1.

Mitglied des TERV kann jeder Verein mit Sitz im Freistaat Thüringen werden, der die Sportarten Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Eishockey, Stocksport und Curling, Roll- und Inlinesport betreibt und die Satzung des DOSB e.V., der deutschen Eissport-Fachverbände, des deutschen Rollsport- und Inlineverband sowie des TERV anerkennt und Mitglied im Landessportbund (LSB) Thüringen e.V. ist.
 
2.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung. Über diese entscheidet das Präsidium des TERV mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf der schriftlichen Begründung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen, sie beginnt mit dem Zugang der begründeten Ablehnungsentscheidung. Hilft das Präsidium der Beschwerde nicht ab, so entscheidet über diese eine Delegiertenversammlung.
 
3.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation des Mitgliedes.
 
4.

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
 
Das Mitgliedschaftsverhältnis endet im Falle des Austritts unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
 
5.

Ein Mitglied kann aus dem TERV ausgeschlossen werden:
 

  • wenn es mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen oder einer Summe in Verzug gerät, die zwei Beträgen entspricht und eine schriftliche Mahnung unter Androhung des Ausschlusses ohne Erfolg bleibt
  • bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses für den TERV unzumutbar macht
  • bei Verlust der Gemeinnützigkeit oder bei fehlendem Nachweis eines gültigen Freistellungsbescheid
  • bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes
  • wenn dessen Mitgliedschaft im Landessportbund (LSB) Thüringen e.V. endet.

 
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.
Vor der Entscheidung hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
 
Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
 
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
 
Dem betroffenen Mitglied steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
 
Die Beschwerdefrist von vier Wochen ist mit Zugang beim Vorstand gewahrt. Über die Beschwerde entscheidet die Delegiertenversammlung.
 
Weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Delegiertenversammlung bestehen nicht.
 
6.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des TERV.
Alle Forderungen eines ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitglieds gegen den TERV müssen binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
 
Anderenfalls sind sie ausgeschlossen.
 
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.

Der TERV vertritt die Interessen seiner Mitgliedsvereine.
 
2.

Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge, Beschwerden und Anträge an den TERV einzureichen sowie Aufklärung über die Angelegenheit des Verbandes zu verlangen.
Die Präsidenten der Mitgliedsvereine sind berechtigt auf Antrag als Gast an den Präsidiumssitzungen teilzunehmen.
 
3.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie Ordnungen des TERV anzuerkennen und Beschlüsse des TERV einzuhalten.
 

4.

Die Mitglieder sind zur Abgabe der Mitgliederbestandserhebung beim Landessportbund Thüringen e.V. verpflichtet. Die Mitgliedszahlen des TERV werden dieser Mitgliederbestandserhebung entnommen.

 

5.

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge und Gebühren nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührenordnung pünktlich zu entrichten.

 


§ 7 Finanzierung
 
Die zur Finanzierung der Aufgaben des TERV erforderlichen Mittel werden durch Zuschüsse, Beiträge und eigene Einnahmen erbracht. Das Weitere regelt die Finanzordnung.
 
 
§ 8 Organe
 
Organe des TERV sind:
 
-    Verbandstag
-    Delegiertenversammlung
-    Präsidium
-    Vorstand
-    Sportbeirat
 
 
§ 9 Verbandstag
 
1.

Der Verbandstag ist das oberste beschließende Organ des TERV.

Er beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele.
 
2.

Der Verbandstag findet mindestens alle vier Jahre statt.

Aufgabe des Verbandstages ist:
 
-  die Wahl des Vorstandes, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten

   und dem Schatzmeister
-  die Entlastung des Vorstandes
-  die Wahl des Jugendwarts
-  die Wahl der Kassenprüfer
-  die Bestätigung der Obleute
-  Beschlüsse über Satzungsänderungen
-  Ernennung von Ehrenmitgliedern
-  Ehrungen/Auszeichnungen
 
Der Verbandstag nimmt die Berichte des Präsidenten, des Schatzmeisters, der Kassenprüfer und der Obleute entgegen.
 
3.

Das Präsidium des TERV ist berechtigt jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen. Im Übrigen findet ein außerordentlicher Verbandstag statt, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Präsidium beantragen.
 
4.

Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch das Präsidium mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin des Verbandstages muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
 
5.

Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
Der Verbandstag beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
 
Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag durch geheime Abstimmung.
 
6.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Wochen vor dem Verbandstag beim Präsidium eingegangen sein.
 
7.

Die Mitglieder entsenden Delegierte zum Verbandstag. Auf jeweils zehn Mitglieder des Mitgliedsvereins entfällt eine Stimme. Verbleibt nach Ermittlung der Stimmen eine Restmitgliederzahl, die unter zehn liegt, so entfällt auf diese eine weitere Stimme.
 

Für jede Stimme entsendet der Verein einen volljährigen Delegierten zum Verbandstag.

 

Der Mitgliedsverein kann einem Delegierten bis maximal 5 Stimmen zur Ausübung auf dem Verbandstag übertragen.

 

Der Delegierte weist seine Vertretungsmacht, soweit er lediglich eine Stimme ausübt, durch aktuellen Vereinsregisterauszug oder schriftliche Vollmacht des Vertretungsorgans des Mitgliedsvereins, bei Übertragung von mehreren Stimmen, generell durch schriftliche Vollmacht des Vertretungsorgans des Mitgliedsvereins nach.

 
8.

Der Verbandstag wird von einem, von den Delegierten gewählten Versammlungsleiter geführt.
 
9.

Über jeden Verbandstag ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
 
§ 10 Delegiertenversammlung
 
1.

Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des TERV außerhalb der Verbandstage. Sie beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele, insbesondere unter Beachtung der Regelungen gem. § 9 dieser Satzung über Satzungsänderungen, sowie über Beschwerden nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung.
 
2.

Sie findet einmal zwischen den Verbandstagen statt.
 
3.

Für ihre Einberufung und Durchführung gelten die Regelungen unter § 9 Abs. 4 ff. dieser Satzung.
 
 
§ 11 Vorstand
 
1.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
 
-  Der Präsident
-  Der Vizepräsident
-  Der Schatzmeister
 
2.

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren durch den Verbandstag gewählt.
 
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt als Mehrheits-Listenwahl.
 
Die Wahlvorschläge (Liste) sind von den Wahlberechtigten vor der Wahl der Versammlungsleitung vorzulegen.
 
Berücksichtigt werden nur Listen, aus denen hervorgeht, welche Bewerber für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Schatzmeisters vorgesehen sind.
 
Die Wahlberechtigten können nur einer Liste im Ganzen ihre Stimme geben.
 
Werden von den Wahlberechtigten bis zur Wahl keine der Mehrheits-Listenwahl entsprechende Wahlvorschläge vorgelegt oder führt die Wahl nicht dazu, dass eine Liste die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem über die Wahl jedes einzelnen Kandidaten einzeln abgestimmt wird.
 
3.

Der Vorstand führt die Geschäfte des TERV nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Verbandstages und der Delegiertenversammlung.
 
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
 
4.

Der Vorstand kann die folgenden Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Präsidiums abschließen:
 
a) Die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen.
b) Die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Bürgschaftsverpflichtungen
c) Abschluss und Änderung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern, soweit

    diese einen Betrag in Höhe von 25.000,00 €/Jahr übersteigen
d) Der Abschluss oder Änderung unterhalb dieser Grenze ist dem Präsidium

    bekannt zu geben
e) Zusage von Altersversorgungen
f) Die Eingehung von Rechtsgeschäften soweit diese im Einzelfall einen Betrag in

    Höhe von 10.000,00 € übersteigen

 

5.

Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Präsident im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten vertreten wird.
 
Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
6.

Der TERV kann eine Haftpflichtversicherung für Schäden abschließen, die durch dem Vorstand zu Lasten des Verbands verursacht werden.
 
Die Kosten des Versicherungsvertrages trägt der TERV.
 
Die Haftung des Vorstandes ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Die Haftungshöchstgrenze zu Lasten der Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner
beträgt 10.000,00 €.
 
7.

Der Vorstand kann unter Beachtung der Regelungen in Abs. 4 zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen und hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Vorstands- und Präsidiumssitzungen teil.
 
 
§ 12 Präsidium
 
1.

Neben dem Vorstand sind kraft Amtes folgende Personen Mitglieder des Präsidiums:
 
-  Die Obleute der Eis- und Rollsportarten
-  Der Jugendwart
-  Der/die Ehrenpräsident/en
 
Der Vorstand kann weiteren Personen die Teilnahme an Präsidiumssitzungen als Gast gestatten.
 
2.

Das Präsidium entscheidet über zustimmungspflichtige Geschäfte des Vorstandes und berät diesen im Übrigen. Das Präsidium entscheidet darüber hinaus über die Rechtmittel gem. dieser Satzung und erlässt die Ordnungen.
 
3.

Scheidet der Präsident aus dem Präsidium aus, so führt der Vizepräsident die Geschäfte fort. Das Präsidium beruft unverzüglich gem. § 9 Abs. 4 den Verbandstag zur Neuwahl des Vorstandes ein. Scheidet ein anderes Vorstands- oder Präsidiumsmitglied, als der Präsident vorzeitig aus dem Präsidium aus, so kann das Präsidium ein neues Mitglied bis zum nächsten Verbandstag kooptieren.
 
Tritt der Vorstand zurück, so führt er die Geschäfte kommissarisch bis zum nächsten Verbandstag fort.
 
 
§ 13 Sportbeirat
 
Der Sportbeirat setzt sich zusammen aus:
 
-  je einem hauptamtlichen Angestellten der Sportarten beim TERV
-  gibt es keinen hauptamtlichen Angestellten, so wird die Sportart durch
-  einen ehrenamtlichen Vertreter der Sportart vertreten
-  dem Geschäftsführer/Leistungssportkoordinator des TERV
 
Dem Sportbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
 
-  Beratung und Beschlussfassung in sport- organisatorischen Angelegenheiten
-  Beratung des Präsidium über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

   soweit sie den sportlichen Bereich des TERV betreffen
-  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

   gefasst
-  die Beschlüsse des Sportbeirats sind zu protokollieren und dem Präsidium

   vorzulegen
 
 
§ 14 Obleute der Eis- und Rollsportarten
 
1.

Die Obleute sind die von den Mitgliedsvereinen einer Sportart gewählten Vertreter.
 
2.

Sie organisieren den Wettkampfbetrieb in ihrer Sportart und sind für die Durchführung der in ihrer Sportart anfallenden Arbeiten zuständig. Sie werden als stimmberechtigte Mitglieder in das Präsidium des TERV berufen.
 
 
§ 15 Kassenprüfer
 
1.

Der Verbandstag wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, so wird ein Kassenprüfer bis zur Neuwahl der Kassenprüfer kooptiert. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
 
2.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des TERV einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
 
Die Kassenprüfer erstatten dem Verbandstag einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte den Vorstand zu entlasten.
 
 
§ 16 Jugendwart
 
Der Verbandstag wählt auf die Dauer von vier Jahren einen Jugendwart.
Scheidet der Jugendwart während der Amtszeit aus, so wird ein Jugendwart bis zur Neuwahl vom Präsidium kooptiert.
 
 
§ 17 Ordnungen
 
1.

Der TERV regelt seinen eigenen Geschäftsbetrieb durch Ordnungen.
 
2.

Ordnungen des TERV sind vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
 
 
§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
 
1.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
2.

Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten gem. Ziffer 1 zum Gegenstand eines Dienstvertrages zu machen, wonach dem ehrenamtlich tätigen Mitglied eine Aufwandsentschädigung nach §§ 3 Nr. 26, 3 Nr.26 a EStG, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a KStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird.
 
3.

Aufwendungsersatzansprüche von Mitgliedern und Mitarbeitern, beispielsweise Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc. werden auf Nachweis hinsichtlich Grund und Höhe erstattet.
 
4.

Das Weitere regelt die Finanzordnung.
 
 
§ 19 Auflösung

1.

Die Auflösung des TERV kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag erfolgen, wenn dieser die Auflösung mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Delegierten beschließt.
 
2.

Bei der Auflösung des TERV und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an den LSB Thüringen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
 
3.

Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch den Verbandstag gewähltes anderes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss verantwortlich (Liquidatoren).
 
 
§ 20 Schlussbestimmung

 

1.

Soweit in der Satzung von Schriftform die Rede ist, genügt auch die Einhaltung der Textform.

 

2.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung hiervon im Übrigen unberührt.

 
 
§ 21 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen oder weiblichen Form.
 
 
 
Beschlossen bei der Gründung                                     am       27.03.1990
-  geändert vom     Verbandstag                                  am       10.07.1991
-  geändert vom     außerordentlichen Verbandstag       am       16.11.1996
-  geändert vom     Verbandstag                                  am       07.05.1999
-  geändert vom     Verbandstag                                  am       29.05.2002
-  geändert vom     Verbandstag                                  am       08.05.2006
-  geändert vom     Verbandstag                                  am       11.09.2010
-  Antrag auf der    Delegiertenversammlung                am       12.05.2011
-  und Änderungsantrag der Fachsparte Eishockey

                            auf der Delegiertenversammlung     am       12.05.2011
-  geändert vom     Verbandstag                                  am       28.09.2013

-  geändert von der Delegiertenversammlung               am       24.10.2015

-  geändert vom     Verbandstag                                  am       11.11.2017